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02ComplianceCE-Kennzeichnung · 3 Min. Lesezeit

CE-Kennzeichnung: die Schritte im Überblick

Das CE-Kennzeichen ist keine Auszeichnung, sondern eine Erklärung: Der Hersteller bestätigt, dass ein Produkt die geltenden EU-Anforderungen erfüllt. Der Weg dorthin folgt einer festen Abfolge.

Für Maschinen führt der Weg über sieben Schritte, die aufeinander aufbauen: Jeder liefert die Grundlage für den nächsten, weshalb eine übersprungene Stufe die Kennzeichnung am Ende angreifbar macht.

Die sieben Schritte der CE-Konformität als aufeinander aufbauende Abfolge: von den zutreffenden Rechtsakten bis zum angebrachten CE-Kennzeichen.1Zutreffende Richtlinien und Verordnungen bestimmen2Risikobeurteilung durchführen3Anzuwendende harmonisierte Normen ermitteln4Technische Dokumentation erstellen5Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen6EU-Konformitätserklärung ausstellen7CE-Kennzeichen anbringen
Die Reihenfolge steht fest, weil jeder Schritt die Ergebnisse des vorangegangenen voraussetzt; das CE-Kennzeichen wird deshalb zuletzt angebracht.
  1. Zutreffende Rechtsakte bestimmen – welche Richtlinien und Verordnungen greifen überhaupt?
  2. Risikobeurteilung durchführen – das Herzstück, aus dem alles Weitere folgt.
  3. Harmonisierte Normen auswählen – sie konkretisieren die Anforderungen.
  4. Technische Dokumentation erstellen – der Nachweis, dass die Anforderungen erfüllt sind.
  5. Konformitätsbewertung – intern oder unter Einbindung einer notifizierten Stelle.
  6. EU-Konformitätserklärung ausstellen – die Unterschrift, mit der der Hersteller die Verantwortung für die Konformität übernimmt.
  7. CE-Kennzeichen anbringen – erst jetzt, nicht früher.

Am Anfang steht die Frage, welche Rechtsakte überhaupt greifen. Für Maschinen ist das heute die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – oft zusammen mit weiteren Rechtsakten, etwa der Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit. Die Niederspannungsrichtlinie nimmt eine Sonderrolle ein: Ihre Schutzziele gelten auch für Maschinen, die Konformitätsbewertung der elektrischen Gefährdungen regelt aber ausschließlich die Maschinenrichtlinie, ab 2027 die Maschinenverordnung. Erst wenn der Rahmen steht, lässt sich beurteilen, welche Anforderungen zu erfüllen sind.

Die Risikobeurteilung ist das Herzstück. Aus ihr ergibt sich, welche harmonisierten Normen anzuwenden sind und was die technische Dokumentation belegen muss. Am Ende steht die EU-Konformitätserklärung – die Unterschrift, mit der der Hersteller die Verantwortung übernimmt. Erst danach darf das CE-Kennzeichen an die Maschine.

„Die Risikobeurteilung entscheidet, welche Normen gelten und was die Dokumentation belegen muss – wer sie zuletzt macht, dokumentiert ein Produkt, das er noch nicht beurteilt hat.“

Der Rahmen wechselt – und zwar gestaffelt

Der rechtliche Rahmen verändert sich. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird von der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst, die ab dem 20. Januar 2027 verbindlich gilt. Als Verordnung wirkt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Die Grundstruktur der sieben Schritte bleibt – die Details der Anforderungen ändern sich.

Wichtig dabei: Die Verordnung gilt nicht erst 2027 in Gänze. Nach Artikel 54 sind die Artikel 26 bis 42 bereits seit dem 20. Januar 2024 anwendbar, Artikel 50 Absatz 1 ab dem 20. Oktober 2026. Wer ein Projekt mit langer Entwicklungs- oder Lieferzeit führt, muss die neuen Anforderungen schon jetzt berücksichtigen, denn maßgeblich ist das Inverkehrbringen jedes einzelnen Exemplars: Eine Maschine, die ab dem 20. Januar 2027 ausgeliefert wird, muss die Verordnung erfüllen, auch wenn sie früher entwickelt wurde (Artikel 3 Nummer 12, Artikel 52 Absatz 1). Und eine Übergangsphase, in der wahlweise die alte Richtlinie oder die neue Verordnung angewendet werden kann, gibt es nicht: Bis zum 19. Januar 2027 gilt die Richtlinie, ab dem 20. ausschließlich die Verordnung.

Unser Ansatz

Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung gehören bei uns zur Produktentwicklung, die Konformitätsunterlagen zur technischen Dokumentation. Beide Schritte laufen von Beginn an mit der Entwicklung mit. Wenn Sie den Prozess lieber selbst führen möchten, richten wir ihn im Consulting gemeinsam mit Ihnen ein: Sie erstellen die Unterlagen AI-gestützt, ein Ingenieur prüft, ob das Ergebnis technisch belastbar und normkonform ist. Das senkt den Aufwand, ohne die Verantwortung zu verwischen.

Dieser Beitrag ordnet die Schritte ein; er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und gibt keine Gewähr für Vollständigkeit.


Rechtsgrundlagen

  1. Richtlinie 2006/42/EG – über Maschinen (Maschinenrichtlinie), vom 17. Mai 2006.
  2. Verordnung (EU) 2023/1230 – über Maschinen (Maschinenverordnung), vom 14. Juni 2023; anwendbar ab 20. Januar 2027, Artikel 26–42 bereits ab 20. Januar 2024 (Art. 54).

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