IDEA
← Blog
27Normen & KonformitätMaschinenverordnung · 8 Min. Lesezeit

Maschinenverordnung: Was sich am 20. Jänner 2027 ändert

Ab dem 20. Jänner 2027 unterliegen Maschinen der Verordnung (EU) 2023/1230, und die bisher gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird am selben Tag aufgehoben. Unter die Verordnung fallen alle Exemplare, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden. Die wichtigsten Neuerungen betreffen Software und Cybersicherheit.

Das CE-Zeichen als grün leuchtende Kontur auf schwarzem Grund

Am 20. Jänner 2027 wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt (Art. 51 Abs. 2, Art. 54). Eine Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, um Gültigkeit zu erlangen, wodurch sie für Hersteller in der gesamten EU gleichermaßen Gültigkeit erlangt. Die Verordnung enthält neue Anforderungen bezüglich Software, des Schutzes gegen Eingriffe von außen und nachträglicher Änderungen.

Dieser Beitrag stellt eine technische Einordnung des Verordnungstextes dar und ist keine Rechtsberatung.

Der Stichtag

Die Verordnung gilt ab dem 20. Jänner 2027. Zeitgleich wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben (Art. 51 Abs. 2, Art. 54). Es gibt keinen Übergangszeitraum, in dem Hersteller zwischen altem und neuem Recht wählen können.

Jedes ausgelieferte Exemplar zählt

Welche Vorschriften für eine Maschine gelten, hängt davon ab, wann sie in Verkehr gebracht wird, d. h. wann ein spezifisches Exemplar erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird (Art. 3 Nr. 12). Der Zeitpunkt der Entwicklung der Maschine spielt dabei keine Rolle. Eine Serienmaschine bewährter Bauart, die am 21. Jänner 2027 ausgeliefert wird, muss demnach der neuen Verordnung entsprechen, selbst wenn sie im Jahr 2025 entwickelt wurde und seitdem unverändert gebaut wird.

Maschinen, die vor dem Stichtag gemäß der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 52 Abs. 1). Gemäß der Richtlinie ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 52 Abs. 2).

Software als Bestandteil der Sicherheit

Die Verordnung stellt klar, dass Sicherheitsbauteile auch digitaler Natur sein können, einschließlich Software (Art. 3 Nr. 3). Daraus ergeben sich Anforderungen an das Steuerungssystem, welches gegen vorhersehbare böswillige Versuche, in das System einzugreifen, geschützt sein muss. Hardware, über die auf sicherheitsrelevante Software zugegriffen werden kann, muss gegen Korrumpierung geschützt sein und sie muss etwaige Eingriffe nachverfolgbar machen. Eingriffe in die Sicherheitssoftware sowie alle Versionen dieser Software müssen ebenfalls protokollierbar sein (Anh. III Nr. 1.1.9 und Nr. 1.2.1).

Aus technischer Sicht sind Fernzugriff, Wartungsschnittstellen und Software-Updates daher als mögliche Gefährdungen in der Risikobeurteilung zu beurteilen und durch entsprechende Maßnahmen zu berücksichtigen. Eine von Software abhängige Sicherheitsfunktion wird danach beurteilt, wie gut sie vor Manipulationen geschützt ist und inwieweit ein Eingriff nachträglich nachgewiesen werden kann.

Wann eine notifizierte Stelle erforderlich ist

Ob ein Hersteller die Konformität selbst bewerten darf oder eine notifizierte Stelle hinzuziehen muss, richtet sich nach Anhang I. Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten, d. h. maschinellem Lernen, die Sicherheitsfunktionen wahrnehmen, sind in Anhang I Teil A aufgeführt. Für diese schreibt die Verordnung eine Konformitätsbewertung durch eine dritte Stelle vor, entweder im Rahmen einer Baumusterprüfung, einer umfassenden Qualitätssicherung oder einer Einzelprüfung (Anh. I Teil A Nr. 5 und 6, Art. 25 Abs. 2).

Für die in Anhang I Teil B aufgeführten Maschinenkategorien ist eine interne Fertigungskontrolle nur zulässig, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen alle relevanten Anforderungen abdecken und vollständig angewendet wurden. Ist dies nicht der Fall, muss eine notifizierte Stelle einbezogen werden (Art. 25 Abs. 3). Maschinen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen weiterhin der internen Fertigungskontrolle (Art. 25 Abs. 4). Da die Einbeziehung einer notifizierten Stelle Zeit in Anspruch nimmt, hängt es von der Einstufung des jeweiligen Maschinentyps ab, wann Sie sich an eine solche Stelle wenden müssen.

Wesentliche Veränderung und Herstellerpflichten

Die Verordnung definiert wesentliche Veränderung als eine physische oder digitale Veränderung, die nach dem Inverkehrbringen der Maschine erfolgt. Wesentlich bedeutet, dass die Veränderung nicht vom Hersteller vorgesehen war und die Sicherheit beeinträchtigt, indem sie eine neue Gefährdung verursacht oder ein bestehendes Risiko erhöht. Daraus ergibt sich, dass neue Schutzeinrichtungen mit Änderungen an der Sicherheitssteuerung oder zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder Festigkeit erforderlich werden (Art. 3 Nr. 16). Wer eine solche Änderung vornimmt, übernimmt alle Pflichten eines Herstellers, einschließlich der Konformitätsbewertung (Art. 18).

Dies betrifft auch Betreiber, die ihre Anlagen umrüsten, sowie Dienstleister, die Nachrüstungen durchführen. Da die Definition digitale Änderungen ausdrücklich einschließt, ist sie auch bei Software-Updates und später hinzugefügten Funktionen wirksam.

Betriebsanleitung und Konformitätserklärungen in digitaler Form

Die Betriebsanleitung darf nur dann in digitaler Form bereitgestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Art. 10 Abs. 7). Auf der Maschine oder ihrer Verpackung muss angegeben sein, wie die Betriebsanleitung abgerufen werden kann. Sie muss ausdruckbar und speicherbar sein und muss über die gesamte Lebensdauer der Maschine und für mindestens zehn Jahre online verfügbar bleiben. Verlangt ein Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs eine Papierausfertigung, muss diese innerhalb eines Monats kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für private Nutzer müssen die Sicherheitshinweise in Papierform der Maschine beiliegen. Die EU-Konformitätserklärung darf ebenso über eine Webadresse oder einen maschinenlesbaren Code zugänglich gemacht werden (Art. 10 Abs. 8).

Aufbewahrung und Quellcode

Die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden (Art. 10 Abs. 3). Auf begründeten Antrag einer Behörde müssen auch der Quellcode oder die Programmierlogik zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen erforderlich ist (Art. 11 Abs. 2, 3 und 7). Bei unvollständigen Maschinen bleiben die EU-Einbauerklärung und die Montageanleitung die maßgeblichen Dokumente. Die Softwareversion einer ausgelieferten Maschine muss daher auch noch Jahre später rückverfolgbar und überprüfbar sein.

Wie Sie erkennen, ob Sie Maßnahmen ergreifen müssen

Aus technischer Sicht müssen Sie Maßnahmen ergreifen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Ihr Produktprogramm zutrifft:

  • Maschinen aus Ihrem aktuellen Produktprogramm werden erstmals am oder nach dem 20. Jänner 2027 ausgeliefert.
  • Das Steuerungssystem enthält sicherheitsrelevante Software, oder auf diese Software kann über Schnittstellen zugegriffen werden.
  • Eine Sicherheitsfunktion basiert auf maschinellem Lernen.
  • Eine Maschine fällt unter Anhang I, und es ist unklar, ob harmonisierte Normen alle Anforderungen abdecken.
  • Sie oder Ihre Kunden nehmen nach der Auslieferung Änderungen an Maschinen vor oder ändern deren Software.
  • Die Betriebsanleitung liegt nur in Papierform vor, oder die Dokumentation und die Softwareversionen werden derzeit nicht ausreichend lange archiviert.

Was Hersteller bis zum Stichtag prüfen müssen

Für jeden Maschinentyp muss der Hersteller die Risikobeurteilung mit jeder grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung aus Anhang III abgleichen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Steuerungssystem und der Software: Schutz gegen Korrumpierung und Eingriffe, die Protokollierung von Eingriffen und Softwareversionen sowie maschinelles Lernen in Sicherheitsfunktionen. Zudem muss geklärt werden, ob die Maschine unter Teil A oder Teil B von Anhang I fällt und ob somit eine interne Fertigungskontrolle ausreicht oder eine notifizierte Stelle hinzugezogen werden muss. Schließlich müssen die Betriebsanleitung und die Dokumentation hinsichtlich der erforderlichen Inhalte, der digitalen Bereitstellung und der zehnjährigen Archivierung überprüft werden. Die längsten Vorlaufzeiten entstehen, wenn eine notifizierte Stelle hinzugezogen werden muss oder wenn das Steuerungssystem oder die Software konstruktiv geändert und erneut bewertet werden muss. Weitere Informationen zur Konformitätsbewertung finden Sie in unserem Beitrag zur CE-Kennzeichnung.

IDEA übernimmt diese Tätigkeiten für Sie. Wir prüfen die technischen Unterlagen einer Maschine oder eines Maschinentyps im Hinblick auf die Verordnung und die einschlägigen Normen und zeigen Ihnen auf, welche Maßnahmen bis zum Stichtag erforderlich sind. Darauf folgend können wir auch die Maßnahmen umsetzen. Wenn Sie wissen möchten, auf welchem Stand Ihre Maschinen sind und ob Handlungsbedarf besteht, kontaktieren Sie uns gerne. Alles Weitere finden Sie in unserem Angebot unter MVO-GO!.


Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1230 – über Maschinen (Maschinenverordnung), vom 14. Juni 2023; konsolidierte Fassung einschließlich der Berichtigungen vom 4. Juli 2023 (Datumsangaben) und vom 1. April 2025 (deutsche Sprachfassung). Alle Artikelangaben dieses Beitrags beziehen sich auf diese Fassung.
  2. Richtlinie 2006/42/EG – über Maschinen (Maschinenrichtlinie), vom 17. Mai 2006; aufgehoben mit Wirkung vom 20. Jänner 2027.

IDEA e.U. · Determined Innovation

Wo steht Ihre Maschine in Bezug auf die Maschinenverordnung?

Je genauer Sie beschreiben, was Sie brauchen, desto genauer können wir sagen, was es kostet.

Maschinenverordnung: Was sich am 20. Jänner 2027 ändert | IDEA